Das umfassende Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster zum geplanten Windpark Gauseköte liegt jetzt vor. Auf 120 Seiten machen die Richter noch einmal dezidiert deutlich, dass sieben der insgesamt 13 geplanten Anlagen weder die Luftsicherheit noch die Landesverteidigung gefährden würden. Eben dies hatte u.a. der Kreis Lippe aber mit großem Nachdruck behauptet. Weitere sechs Anlagen, die von WestfalenWIND beantragt wurden, sind unzulässig, weil sie in einer Flugbeschränkungszone liegen.
Ein Aspekt der Urteilsbegründung könnte für die Landesregierung zum Problem werden: Der Kreis Lippe hatte bei der Urteilsverkündung im Februar argumentiert, dass ein positives Urteil des OVG bezüglich der geplanten Anlagen nutzlos sei, da die künftige Regionalplanung Windenergieanlagen auf Waldflächen ohnehin ausschließen werde. In der Überbrückungsphase bis zum Inkrafttreten des Regionalplan gelte der sogenannte Lenkungserlass der Landesregierung aus dem vergangenen Jahr. Er besagt, dass Windenergieprojekte, die dem zukünftigen Regionalplan entgegenstehen könnten, bis zu dessen Inkrafttreten auf Eis gelegt werden können. Der dann gültige Regionalplan hätte das Vorhaben endgültig verhindert, so offenbar die Einschätzung des Kreises Lippe. Dieser Argumentation hat der Richter jetzt einen Strich durch die Rechnung gemacht.
In der Urteilsbegründung wird ausdrücklich stellt das OVG ausdrücklich fest, dass ein Ausschluss von Plänen in einer Übergangsphase nach neuem Recht gar nicht zulässig ist. Rechtsanwalt Franz-Josef Tigges, der den Windpark-Planer WestfalenWIND vor Gericht vertreten hat, geht davon aus, dass der damit gerade beschlossene Landesentwicklungsplan jetzt schon in Teilen rechtswidrig ist. Denn darauf fußt der fragliche Lenkungserlass. Tigges misst der Entscheidung des Richters eine bundesweite Bedeutung zu: Für die Genehmigungspraxis habe das zur Folge, dass es Genehmigungsbehörden verwehrt sein dürfte, im Vorgriff auf erst in Zukunft zu erwartende Regionalpläne aktuell Windenergievorhaben zu blockieren. „Sind die Genehmigungen erst einmal erteilt, können später in Kraft tretende Regionalpläne daran nichts mehr ändern“, so Tigges.